eidesstattliche Versicherung

eidesstattliche Versicherung
eidesstattliche Versicherung,
 
Versicherung an Eides statt, Mittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen oder zur Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Gegenüber dem Eid ist sie, schon hinsichtlich der Förmlichkeiten, die schwächere Form der Bekräftigung. Im Zivilrecht kann im Zusammenhang mit Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten auch die Verpflichtung entstehen, diese Pflichten im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen, z. B. gemäß § 259 BGB (eidesstattliche Versicherung, wenn Zweifel über die erforderliche Sorgfalt bei der Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung entstehen). Die eidesstattliche Versicherung ist in diesen Fällen Zwangsmittel, das auch durch Haft erzwungen werden kann.
 
Im Zivilprozessrecht hat sie u. a. begrifflich den früheren Offenbarungseid verdrängt (§ 807 ZPO), sie ist Mittel in der Hand eines bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht befriedigten Gläubigers, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu zwingen. Aus diesem müssen auch die im letzten Jahr vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen und entgeltlichen Verfügungen an Ehegatten und bestimmte Verwandte enthalten sein. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird durch das Gericht ein Termin bestimmt.
 
Kommt der Schuldner einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung unbegründet nicht nach, kann gegen ihn (Erzwingungs-)Haft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 901 ZPO); die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt zur Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis. Auch dienen eidesstattliche Versicherungen nicht dem Beweis, wohl aber der Glaubhaftmachung von Parteibehauptungen, namentlich im Verfahren der einstweiligen Verfügung.
 
Im Strafprozess können durch eidesstattliche Versicherungen Tatsachen vorgetragen werden, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung (bei Fristversäumung) oder auf Ablehnung eines Richters stützen. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Verwaltungsgerichtsverfahren und in anderen Verfahrensordnungen und Gesetzen (z. B. § 284 AO) sind eidesstattliche Versicherungen zulässig. Wer vor einer zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständigen Behörde (z. B. Gericht) schuldhaft falsche Angaben macht, macht sich strafbar (§§ 156, 163 StGB, falsche Versicherung an Eides statt). - In Österreich und der Schweiz ist das Institut der eidesstattlichen Versicherung nicht bekannt.

Universal-Lexikon. 2012.

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